Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Turn- und Gesangverein 1859 Schotten e.V. und hat seinen Sitz in 63679 Schotten
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg VR 2016
Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordnetem Sport- und Spielbetrieb in den Abteilungen:
- Turnen/Tanzen
- Leichtathletik / Laufsport
- Ski
- Tischtennis
- Judo / Karate / Ju-Jutsu
- Volleyball
- Basketball
- Radsport
- Ringen
- Gesang
Sowie durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
Die Bildung einer neuen Abteilung muss vom Gesamtvorstand in einfacher Mehrheit genehmigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Mitglieder des Verein sind:
- Erwachsene (Aktive und Passive)
- Familienmitglieder
- Kinder ( unter 14 Jahren )
- Jugendliche (unter 18 Jahre)
- Ehrenmitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
Zu Ehrenmitgliedern (Ehrenvorsitzende/r) mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen ernannt werden. Die Ernennung kann nur durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Dies kann per Brief oder per E-Mail an geschaeftsstelle@tgv-schotten.deerfolgen. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Halbjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
- wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlungjeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Im Bedarfsfall können Abteilungen nach Billigung durch den Vorstand weitere Beitragszahlungen/Umlagen vorsehen.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift halbjährlich eingezogen. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine Bringschuld des Mitglieds. Er ist an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. 3. bzw. 1. 9. eines laufenden Jahres. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.
Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern haften für den Mitgliedsbeitrag und dessen pünktliche Begleichung gesamtschuldnerisch.
Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit entstehenden Aufwendungen.
Bei sozialer Notlage kann der Gesamtvorstand die Beitragszahlung stunden, ganz oder teilweise aufheben.
Besonderheit der Familienmitgliedschaft:
Die Familienmitgliedschaft ermöglicht zusätzlich zu den beiden Elternteilen die Aufnahme aller Kinder, die noch nicht ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Ist ein Kind Familienmitglied und vollendet sein 18. Lebensjahr, wird eine Mitgliedschaft automatisch in die eines volljährigen Mitgliedes umgewandelt, mit dem entsprechenden Beitragsatz.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr (Ausnahme: alle Wahlen der Jugendvertreter). Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen den Vorstand und in Abteilungsversammlungen den jeweiligen Abteilungsleiter, siehe §§ 11 und 13 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Gesamtvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt und ist vom Gesamtvorstand einzuberufen. Hierzu sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zweiWochen einzuladen. Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage (www.tgv-schotten.de) zu erfolgen.
Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei einem Präsidiumsmitglied schriftlich einzureichen.
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag ( Dringlichkeitsantrag ) keine qualifizierte Mehrheit verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, bei Änderung des Vereinszwecks muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Wahl des Gesamtvorstands (ohne Abteilungsleiter)
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Gesamtvorstands
- den Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Gesamtvorstand unterbreiteten Anträge
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art zwingend bestimmt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Präsidiums.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidium
(bestehend aus mindestens drei bis zu fünf gleichberechtigten Präsidiumsmitgliedern,
wobei der 1. Rechner und der Schriftführer grundsätzlich dem Präsidium angehören)
b) dem 2. Rechner
c) bis zu 5 Beisitzern
d) dem Jugendwart
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung und haben einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins.
Das Präsidium bildet den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB.Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Das Präsidium beschäftigt sich in Präsidiumssitzungen mit den laufenden Geschäftsvorgängen des Vereins, bereitet Beschlüsse vor oder trifft selbst Entscheidungen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes des Vereins fallen. Ein weiterer Aufgabenbereich ist die Repräsentation des Vereins.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Präsidiums regelt der vom Präsidium aufzustellende Geschäftsverteilungsplan.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zweiJahren gewählt.
Dabei werden in den Jahren mit ungerader Zahl folgende Ämter neu gewählt:
- ein Präsidiumsmitglied der Schriftführer der 1. Rechner
der 1. 3. und 5. Beisitzer
In den Jahren mit gerader Zahl werden gewählt:
- zwei Präsidiumsmitglieder
der 2. Rechner der 2. und 4. Beisitzer
der Jugendwart
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ende der jeweiligen Wahlperiode. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar sind die volljährigen Vereinsmitglieder.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
Dem Gesamtvorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Er kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstands gehören:
- Entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder;
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
- Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;
- Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen;
- Repräsentation des Vereins;
- Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;
- Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Abteilungen.
§ 13 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem Präsidium
- dem Jugendwart
- dem 2. Rechner
- den Abteilungsleitern
- den bis zu fünf Beisitzern
Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über Euro 1.000,00 bedürfen zuvor der Zustimmung durch den Gesamtvorstand. Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand.
Sämtliche zum Gesamtvorstand gehörenden Vereinsmitglieder – außer den Abteilungsleitern - werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich.
Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.
§ 14 Sitzungen des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidium einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig, sollte aber im Interesse des Ablaufes der Sitzung erfolgen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen der Präsidiumsmitglieder.
Zu den Sitzungen können bei Bedarf Übungsleiter oder Experten hinzugezogen werden.
§ 15 Abteilungen des Vereins
- Neumitglieder haben sich bei einem Aufnahmeantrag für eine Abteilung zu entscheiden.
- Die innere Ordnung der Abteilung bestimmt sich nach dieser Satzung, deren Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
- Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtvereins und haben im Rechtsverkehr mit Dritten keine eigenen Rechte, insbesondere keinerlei Klagerechte. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes sind besondere Vertreter des Gesamtvereins gem. § 30 BGB. Der Vorstand kann ihnen rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einräumen und bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen entziehen.
- Der Abteilungsvorstand kann folgende Rechtsgeschäfte eingehen:
Verpflichtungsgeschäfte im Rahmen des bestehenden Haushaltsplanes. Übersteigen die Verpflichtungen die Höhe des Abteilungszuschusses, so ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen. - Die Abteilungen sind verpflichtet, jährlich sowie auf Verlangen des geschäftsführenden Vorstandes Rechenschaft über ihre Finanzlage zu geben.
- Bei der Abtrennung einer Abteilung vom Verein sind alle Zuwendungen des laufenden Geschäftsjahres sowie die in der Vorjahresbilanz aufgeführten Vermögenswerte der Abteilung an den Verein zurückzuzahlen.
§ 16 Datenschutzklausel
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer (Festnetz und Mobil), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum sowie gegebenenfalls Funktion und Aufgabe im Verein.
- Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 1. und 2. Rechner (siehe Homepage TGV Schotten).
Die E-Mailadresse des Datenschutzbeauftragten des Vereins sind:
datenschutz@tgv-schotten.de
- Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin:
Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene
Daten seiner Mitglieder dorthin: Name, Vorname, Jahrgang, Geschlecht und Verband / Abteilung.
Hess. Judoverband |
Hess. Leichtathletikverband |
Hess. Radfahrerverband |
Hess. Skiverband |
Hess. Tischtennis-Verband |
Hess. Turnverband |
Hess. Volleyballverband |
Hess. Ju-Jutsu-Verband |
Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Landesverband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen,) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos auch an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion- und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.
In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein über Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und höchstens folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins-sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, aktuelle und frühere Funktionen im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Entsprechende Berichte nebst Fotos darf der Verein auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstagen kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
Mitgliederlisten werden als Daten an Vorstandmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E Mail an die in (3) genannten verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.
§ 17 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer in Folge ist nicht möglich.
§ 18 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.
§ 19 Vergütung für Vorstände und andere Vereinshelfer
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder und andere Vereinshelfer im Rahmen der einkommensteuerlichen Freibeträge nach § 3 Nr. 26 a EStG zahlen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Der Ehrenamtliche ist verpflichtet, dem Verein unverzüglich anzuzeigen, wenn er weitere Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG von einer anderen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen gemeinnützigen Körperschaft erzielt.
§ 20 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schotten, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat!
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am29. März 2019in der Mitgliederversammlungbeschlossen und inKraft gesetzt, sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 4. Mai 2012.